Rechtsprechung
BFH, 10.02.2011 - XI B 98/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
- openjur.de
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH; Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes; Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
- Bundesfinanzhof
FGO § 116 Abs 6, FGO § 126 Abs 5, UStG § 15 Abs 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
- Bundesfinanzhof
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 116 Abs 6 FGO, § 126 Abs 5 FGO, § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1993, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen - IWW
- rewis.io
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
- ra.de
- rewis.io
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 6
Beachtung der bindenden Wirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" durch das Finanzgericht - rechtsportal.de
FGO § 116 Abs. 6
Beachtung der bindenden Wirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" durch das Finanzgericht - datenbank.nwb.de
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH bei Zurückverweisung der Entscheidung; Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen: Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und laufenden Kosten eines gemischt genutzten Gebäudes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08
Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer …
Auszug aus BFH, 10.02.2011 - XI B 98/10
Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das FG gegen § 126 Abs. 5 FGO verstoßen habe, da es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08 (BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243) zugrunde gelegt habe, liegt vor.b) Das FG hat gegen die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils verstoßen, indem es den begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" versagt hat, ohne im Einzelnen das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen festzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c).
Denn es hat auch für den begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" eine vorherige entsprechende Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin für notwendig erachtet und insoweit nicht die im Revisionsurteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c geforderten tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Das FG wird nunmehr hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" die in dem Revisionsurteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c genannten tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben.
- EuGH, 08.03.2001 - C-415/98
Bakcsi
Auszug aus BFH, 10.02.2011 - XI B 98/10
Für den Vorsteuerabzug betreffend die Gegenstände und Dienstleistungen, die der laufenden Nutzung und Wartung des Gebäudes dienen, ist demgegenüber der jeweilige Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen entscheidend (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Rz 33, und BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.3.c aa). - BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06
Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug …
Auszug aus BFH, 10.02.2011 - XI B 98/10
Für den Vorsteuerabzug betreffend die Gegenstände und Dienstleistungen, die der laufenden Nutzung und Wartung des Gebäudes dienen, ist demgegenüber der jeweilige Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen entscheidend (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Rz 33, und BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.3.c aa). - BFH, 28.01.2008 - V B 63/07
Verstoß gegen bindende Wirkung der zurückverweisenden Entscheidung des BFH als …
Auszug aus BFH, 10.02.2011 - XI B 98/10
Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2009 I B 2/09, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, n.v., juris, jeweils m.w.N.). - BFH, 29.04.2009 - I B 2/09
Verfahrensfehler: Missachtung der Vorgaben des zurückverweisenden BFH-Urteils - …
Auszug aus BFH, 10.02.2011 - XI B 98/10
Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2009 I B 2/09, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, n.v., juris, jeweils m.w.N.).
- BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Das Recht auf Abzug der Vorsteuer für diese Gegenstände und Dienstleistungen ist eine gesonderte Frage, die insbesondere von dem Zusammenhang zwischen diesen Gegenständen und Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.2011 - XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, Rz 5). - BFH, 27.03.2014 - X B 75/13
Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung - Sachurteilsvoraussetzungen
Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (…inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. März 2013 VI B 155/12, BFH/NV 2013, 1103;… in BFH/NV 2012, 1626;… in BFH/NV 2011, 1527; vom 10. Februar 2011 XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, nicht veröffentlicht;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 25; Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 87, jeweils m.w.N.). - BFH, 24.05.2011 - X B 206/10
Verpflichtung des FG zu weiteren Ermittlungen im zweiten Rechtsgang - Abweichung …
Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich nicht um eine Divergenz, sondern um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Februar 2011 XI B 98/10, BFH/NV 2011, 864, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, nicht veröffentlicht, juris;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 126 Rz 25; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126 FGO Rz 87, jeweils m.w.N.;… anders noch Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 117/87, BFH/NV 1990, 577; zweifelnd auch Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 126 Rz 114).